Wie ist der Ablauf bei einem streitigen Scheidungsverfahren vor Gericht?

Vor Einbringung einer Scheidungsklage ist in Betracht zu ziehen, dass eine Verzeihung des Ehefehlverhaltens zur Abweisung der Klage führen kann. Dabei ist nicht nur die ausdrückliche Verzeihung beachtlich, sondern auch das Verhalten des verletzten Ehepartners. Zu beachten ist hierbei, dass gelegentlicher Geschlechtsverkehr trotz aufgehobener häuslicher Gemeinschaft nicht unbedingt als Verzeihung zu bewerben ist.

Eine Scheidungsklage ist schriftlich beim Bezirksgericht einzubringen.

Hierfür ist eine Frist von sechs Monaten ab Kenntnis des Scheidungsgrunds einzuhalten. Das Gericht hat sich bei seiner Entscheidung an den Klageinhalt zu halten, beurteilt also nur die vorgebrachten Klagegründe und Eheverfehlungen. Es empfiehlt sich daher genau zu bedenken, welche Eheverfehlungen gesetzt wurden, um nicht mehrmals Klage erheben zu müssen.

Die behaupteten Scheidungsgründe sind vom Kläger zu beweisen. Dabei können Zeugenaussagen, Briefe, Hotelrechnungen, Bilder und Filme behilflich sein. Allenfalls empfiehlt es sich im Scheidungsverfahren einen Detektiv einzuschalten und diesen auch als Zeugen namhaft zu machen.

Zur Einbringung einer Scheidungsklage wird keine anwaltliche Vertretung vorausgesetzt – dies ist aber im Hinblick auf die Fallstricke eines (strittigen) Scheidungsverfahrens dringend zu empfehlen. Im Rechtsmittelverfahren herrscht allerdings Anwaltspflicht.

Ist die mündliche Gerichtsverhandlung – die aus mehreren Verhandlungsterminen bestehen kann – beendet, hat das Gericht seine Entscheidung entweder mündlich direkt nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder schriftlich innerhalb von 4 Wochen zu verkünden.