Eine einvernehmliche Scheidung kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht, die alle gleichzeitig vorliegen müssen:
die Lebensgemeinschaft ist seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben,
beide Ehegatten gestehen die unheilbare Zerrüttung ihrer Ehe zu,
zwischen den Ehegatten besteht Einvernehmen über die Scheidung,
beide Ehegatten legen dem Gericht eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vor oder schließen eine solche vor dem Gericht.
Was bedeutet “Aufhebung der Lebensgemeinschaft“?
Bei der Aufhebung der Lebensgemeinschaft kommt es nicht auf das tatsächliche Wohnverhältnis, sondern auf das geistige und körperliche Naheverhältnis an. Die Aufhebung der Lebensgemeinschaft ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Freizeit nicht gemeinsam verbracht wird und keine eheliche Treue und Beistandsleistung mehr vorherrscht.
Scheidungsfolgenvereinbarung
Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen hat schriftlich zu sein und folgende Aspekte zu beinhalten:
hauptsächlicher Aufenthalt der Kinder/Obsorge
persönliches Verhältnis betreffend gemeinsame Kinder (Kontaktrechte)
Unterhaltspflichten gegenüber gemeinsamen Kindern
vermögensrechtliche Ansprüche zueinander
gemeinsame Schulden bzw. gemeinsame Ersparnisse
Unterhaltsleistungen zueinander
hauptsächlicher Aufenthalt der Kinder/Obsorge
persönliches Verhältnis betreffend gemeinsame Kinder (Kontaktrechte)